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Beratungsbesuche § 37 III
Während des eigenen Alltags einen Angehörigen zu pflegen ist oftmals eine große Herausforderung. Es kommen schnell viele Fragen auf und innerhalb der Familie entsteht oft eine gewisse Unsicherheit. Um situationsgerecht und fachlich gut zu helfen, fehlt manchmal das nötige Wissen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund bestimmt, eine regelmäßige Beratung in dem eigenen zu Hause einzurichten und dies an die Auszahlung des Pflegegeldes zu koppeln. Die qualifizierte Beratung bieten wir Ihnen gerne durch unsere staatlich geprüfte examinierte Altenpflegerin an.
Beratungsbesuche nach § 37 III SGB XI.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 I SGB XI beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich, und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung (durch eine zertifizierte Beratungsstelle) in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 haben den gleichen Anspruch wie jene in Grad 2 und 3 – sind jedoch nicht zum Abruf der Beratung verpflichtet. Die Kosten für die Beratung trägt die Pflegekasse.
Zielsetzung des Beratungseinsatzes ist die Sicherung der Pflegequalität und pflegefachliche Unterstützung der privaten Pflegeperson. Fragen und Probleme der Pflegenden werden besprochen oder auch Informationen über Pflegehilfsmittel, sowie Anleitungen bestimmter Pflegetechniken vermittelt.
Sprechen Sie uns bei Fragen oder für einen Beratungstermin gerne an.
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